General Terms and Conditions

der COMED GmbH für Entwicklung, Vertrieb, Implementierung und Service von Software- und Kommunikationssystemen sowie IT-Beratung im Gesundheitswesen.

Stand: 02.01.2024


1. Vertragspartner
Vertragspartner sind die COMED Computerorganisation in der Medizin GmbH, Köttersweg 11, 59494 Soest (im Folgenden „COMED“ genannt) und der jeweilige Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“) genannt.

2. Geltungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Anderes vereinbart haben, für sämtliche zwischen COMED und Kunde abgeschlossene Verträge über Entwicklung, Vertrieb, Implementierung und Service von Software- und Kommunikationssystemen (u. a. SHS by LAB, RMS®, SHS-WEB, LEA-WEB, Hardware etc.) sowie IT-Beratung im Gesundheitswesen.
2.2 Die AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen seitens COMED nicht widersprochen wird.
2.3 COMED widerspricht ausdrücklich anderslautenden AGB des Kunden. Dies gilt auch in Bezug auf ggf. von Kunde übersandte Auftragsbestätigung mit anderslautenden AGB des Kunden.
2.4 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für den jeweiligen Vertrag nur dann verbindlich, wenn diese durch COMED schriftlich anerkannt wurden.
2.5 Die AGB der COMED gelten auch dann, wenn COMED in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltslos ausführt.

3. Vertragsgegenstand
3.1 Vertragsgegenstand ist das Leistungsspektrum gemäß COMED Angebot und rechtswirksamer Auftragsbestätigung.
3.2 Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen COMED und Kunde.

4. Angebot und Annahme
4.1 Angebote von COMED sind grundsätzlich freibleibend, sofern in den Angeboten nicht ausdrücklich Anderes festgeschrieben ist. Die von COMED geschuldete Leistung wird ausschließlich in der schriftlichen Auftragsbestätigung von COMED festgeschrieben.
4.2 Der Vertrag zwischen COMED und Kunde kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch COMED bei Kunde zustande. Bestellungen, sofern diese von Vertretern oder sonstigen Mitarbeitern COMED entgegengenommen wurden, werden erst durch schriftliche, rechtswirksame Auftragsbestätigung COMED verbindlich.
4.3 In dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von COMED genannte Leistungstermine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von COMED schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

5. Gefahrübergang
5.1 Hardware: Mit der Übergabe der Ware durch COMED an den Spediteur geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung derselben an Kunde über.
5.2 Software- und Kommunikationssysteme: Software wird von COMED bei Kunde oder beim vom Kunden benannten Dienstleister installiert. Mit erfolgter Installation geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung derselben an Kunde über.

6. Reisekosten, Steuern, sonstige Kosten
In der COMED Preisliste ausgewiesenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Reisekosten, Spesen, Reisenebenkosten, Steuern, Zölle oder sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.

7. Abnahme
7.1 Soweit die von COMED gelieferte Hard- und Software der Abnahme bedarf, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Geringfügige Mängel, welche die Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen sowie das Ausstehen unwesentlicher Teillieferungen oder geringfügiger Leistungen von COMED, verhindern die Abnahme nicht und berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
7.2 COMED und Kunde führen eine gemeinsame Abnahmeprüfung durch. Im Rahmen dieser Abnahmeprüfung wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll gefertigt in welchem ggf. noch zu beseitigende Mängel und Restarbeiten festgehalten werden. Dieses Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.
7.3 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn
7.3.1 beide Parteien das Abnahmeprotokoll unterzeichnet haben;
7.3.2 der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 7.1 oder trotz schriftlicher Aufforderung COMED unter Fristsetzung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert;
7.3.3 der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von COMED hierzu mit einer Frist von 7 Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel aufgrund derer er die Abnahme verweigert;
7.4 Für in sich abgeschlossene Teilleistungen hat COMED Anspruch auf Teilabnahmen.
7.5 Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet. Im Falle eines solchen Vorbehaltes wird COMED die erbrachte Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, so hat dieser die durch die Prüfung entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

8. Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung
8.1 Die von Kunde geschuldete Vergütung ist spätestens 14 Tage nach Zugang der darauf bezogenen Rechnung ohne Abzug fällig. Zahlungserfüllung gilt erst ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der uneingeschränkten diesbezüglichen Verfügungsgewalt COMED. Zahlungserfüllung im Falle von Scheck oder Wechsel gilt erst ab entsprechender Gutschrift als erfolgt.
8.2 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können von Kunde gegenüber COMED nur auf die von COMED diesbezüglich angegebenen Konten erfolgen.
8.3 Eine Aufrechnung gegen die v. g. Vergütung ist seitens Kunde nur mit von COMED unbestrittenen oder gegenüber COMED rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleibt COMED Eigentümer der Hard- und Software (Eigentumsvorbehalt) und darf vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Im Übrigen gilt bzgl. der Rechtseinräumung bei Software nachfolgende Ziffer 11.7 entsprechend.

10. Softwareschutz
10.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt und ist Betriebsgeheimnis des jeweiligen Herstellers. Es ist dem Kunden untersagt, Software und Programmstrukturen zu transformieren, zu modifizieren, zu adaptieren, zu übertragen, umzuarbeiten, zu dekompilieren, auseinander zu bauen, oder sich in sonstiger Weise den Source Code anzueignen.
10.2 Teile der Software dürfen weder einzeln noch als Ganzes ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung seitens COMED vertrieben werden.

11. Nutzungsrechte Software
11.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software in dem für eine bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Umfang dauerhaft zu nutzen.
11.2 Der Kunde kann die Software nur am Bestimmungsort und nur mit der jeweils abgestimmten Lizenzierungsform nutzen. Das Nutzungsrecht an der Lizenz ist an COMED gebunden und kann ohne Zustimmung von COMED nicht übertragen werden. Insbesondere umfasst das Nutzungsrecht die Installation der Software- und Kommunikationssysteme, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.
11.3 Der Kunde darf die Software und die zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung COMED an Dritte weder veräußern noch verschenken, verleihen oder vermieten. Die Befugnis zum Einsatz der Software in einem Netzwerk umfasst nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen zur Nutzung zu überlassen.
11.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung derselben zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
11.5 Kunde darf die Software einmalig kopieren, um eine Sicherungskopie zu erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Sofern Kunde nachweist, dass die Originalversion der Software nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.
11.6 Ergänzt oder ersetzt COMED die Software im Wege der Nacherfüllung, so stehen Kunde die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen Software zu, wie an der zuvor überlassenen. Soweit die Ergänzung oder Ersetzung dazu führt, dass Kunde mehr als eine - nicht notwendig vollständige - Softwareversion erhält, hat dieser die überzählige Software zu löschen, die Löschung schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Datenträger an COMED zurückzugeben. Nutzungsrechte an der überzähligen Software erlöschen mit Einsatz der neuen Softwareteile nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen. Die Regelung dieses Absatzes gelten auch für Leistungen COMED, die ohne eine Verpflichtung hierzu erbracht werden.
11.7 Die Rechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt willigt COMED in die Nutzung der Software gem. den vorstehenden Regelungen ein.

12. Schutzrechtsverletzungen
12.1 COMED stellt dem Kunden für das Inland auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus von COMED zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Kunde wird COMED unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert Kunde COMED nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt dieser Freistellungsanspruch.
12.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf COMED – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit Kunde Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen Kunde gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für Kunde die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

13. Allgemeine Leistungsstörungen
13.1 Setzt Kunde COMED eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann Kunde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nur dann von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn Kunde COMED bei der Fristsetzung darauf hingewiesen hat, dass Kunde die Leistung nach erfolglosem Ablauf dieser Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will.
13.2 Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der gekauften Software bestehenden Pflichtverletzung seitens COMED nur dann zurücktreten, wenn COMED diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
13.3 Kunde übernimmt die selbstständige Verpflichtung, COMED zu ermöglichen, während eines Zeitraumes von 4 Jahren nach Vertragsabschluss die Einhaltung der Bedingungen des Kaufvertrages durch Kunde am Einsatzort der Software zu überprüfen und COMED bei dieser Überprüfung zu unterstützen. Die Überprüfung erfolgt nach schriftlicher Ankündigung COMED während der üblichen Geschäftszeiten Kunde. Die Ankündigung hat mit einer Frist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen. COMED wird sich dabei bemühen, den Geschäftsbetrieb Kunde so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

14. Sach- und Rechtsmängelhaftung
14.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Vertragsangebot aufgeführten Beschreibung und/oder in der Benutzerdokumentation, welche bei COMED angefordert werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.
14.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.
14.3 Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gegenüber COMED angezeigt werden.
14.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl COMED durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass COMED dem Kunden eine neue Ware zur Verfügung stellt, die alle vertraglich geschuldeten Beschaffenheiten aufweist, und die Kunde hinsichtlich der Nutzung gegenüber der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt.
14.5 Solange Kunde die geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und auch kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist COMED berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
14.6 COMED haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der Ware vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
14.7 Der Kunde ist verpflichtet COMED bei der Mangelfeststellung und -beseitigung zu unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
14.8 Sofern ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) ist COMED berechtigt die für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zzgl. der anfallenden Auslagen (gem. vorliegendem Angebot/Vertrag) gegenüber dem Kunde in Rechnung zu stellen, es sei denn Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt als solchen nicht erkennen können.
14.9 Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von COMED. Die Nacherfüllung kann im Falle von Software durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

15. Haftung COMED
15.1 COMED haftet gegenüber Kunde
15.1.1 für von COMED sowie deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden
15.1.2 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die COMED, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
15.2 COMED haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit COMED eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Kunde regelmäßig vertrauen darf.
15.3 Die Haftung ist im Falle von Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für ggf. entgangenen Gewinn und ausgebliebende Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
15.4 Ergänzend und vorrangig ist die Haftung COMED wegen leichter Fahrlässigkeit - unabhängig vom Haftungsgrund - begrenzt auf den Nettolizenzauftragswert des zugrundeliegende Vertrags und im Rahmen des Supportvertrages auf die Jahresnetto-Wartungsvergütung. Die Haftung gem. Ziffer 14.1 b. bleibt hiervon unberührt.
15.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonst. Haftungsansprüche des Kunden gegenüber COMED gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend.

16. Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten
16.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zeitlich unbeschränkt über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden und die für die jeweils andere Partei schriftlich als vertraulich bezeichnete Informationen bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.
16.2 Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
16.3 Keine Dritte in diesem Sinne sind mit den Vertragsparteien verbundene Unternehmen.
16.4 Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und evtl. eingesetzten Dritten gegenüber auferlegen.
16.5 COMED ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.
16.6 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus (Nachwirkung).

17. Höhere Gewalt
COMED haftet nicht, wenn diese der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht nachkommen kann. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängige Umstände wie z. B. Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte oder Maßnahmen, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrungen und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und von den Vertragsparteien unverschuldet nach Abschluss des Vertrages eintreten.

18. Schriftform
Vereinbarungen oder Abreden jedweder Art, die das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages oder dieses Schriftformerfordernisses.

19. Gerichtsstand
19.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem/den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag/Verträgen ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr - soweit gesetzlich zulässig - 59821 Arnsberg.
19.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf deutsches Recht.
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